Verkehrsanordnung Hofwisenstrasse
Verkehrsanordnung
Der Stadtrat Stein am Rhein hat in Anwendung von Art. 3 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, Art. 107 der Verordnung über die Strassensignalisation (SSV), Art. 4 a, 13 und 18 des kantonalen Strassengesetzes, sowie § 5b und 5f der kantonalen Strassenverkehrsverordnung folgende Verkehrsanordnung beschlossen (SRB 347/2023):
Signalisation «Parkieren verboten», Signal SSV 2.50
Hofwisenstrasse, Teilstück im Bereich GB 1678, beginnend ab Kaltenbacherstrasse bis Ende GB 1678
Rechtsmittelbelehrung
Wer an der Änderung oder Aufhebung der Einschränkung ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann gegen diesen Beschluss innert 20 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt beim Stadtrat Stein am Rhein, Rathausplatz 1, 8260 Stein am Rhein, Einsprache erheben. Die Einspracheschrift hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten.
Stadtrat Stein am Rhein