Nutzungseinschränkungen Quartierspielplatz Burgacker
Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 22. Mai 2024 (SRB 161/2024) folgende Nutzungseinschränkungen gemäss Art. 34 der Polizeiverordnung der Stadt Stein am Rhein für den Quartierspielplatz Burgacker, Burgackerstrasse 14, 8260 Stein am Rhein, erlassen:
- Auf dem neuen Quartierspielplatz Burgacker gilt eine Öffnungszeit von 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 22.00 Uhr. Zwischen 12.00 und 13.00 Uhr gilt gemäss Polizeiverordnung Ruhezeit.
- Es ist untersagt, öffentliches oder privates Eigentum unberechtigt zu verunreinigen, zu verändern, zu zerstören oder zu entfernen.
- Es ist untersagt, Musik mittels Musikboxen abzuspielen.
- Hunde sind an der Leine zu führen.
- Das Rauchen und der Konsum von Alkohol auf dem genannten Areal ist verboten.
Widerhandlungen gegen die Nutzungseinschränkungen können gemäss Art. 34 der Polizeiverordnung mit Bussen bis zu CHF 1'000.00 geahndet werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gagen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Regierungsrat Schaffhausen, 8200 Schaffhausen, Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten.
Stadtrat Stein am Rhein
Publikation Nutzungseinschränkungen Quartierspieplatz Burgacker vom 28. Mai 2024