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Grabräumung

Nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist gemäss Art. 25 des Bestattungs- und Friedhofreglements der Stadt Stein am Rhein werden im Stadtfriedhof Gräber auf Ende April 2025 aufgehoben.

Dies betrifft Grabstellen im D-Feld der Erstellungsjahre 1996 - 2000 und drei ältere Grabstellen in der Kopfreihe.

Die Angehörigen der dort Bestatteten haben die Möglichkeit Grabmäler und Pflanzen bis zum 6. April 2025 zu entfernen. Über nicht geräumte Grabfelder wird gemäss Art. 25 Abs. 4 des Bestattungs- und Friedhofreglements nach Ablauf der gesetzlichen Frist unter Ablehnung jeglicher Entschädigungspflicht verfügt.

Auskünfte erteilt Friedhofverwalter Robert Grötchen unter Tel. 052 742 20 10 oder per E-Mail an robert.groetchen@steinamrhein.ch.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Anordnung kann gemäss Art. 127 Abs. 1 des Gemeindegesetzes innert 20 Tagen schriftlich und begründet Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Rathaus, 8201 Schaffhausen, werden.

Stadtrat Stein am Rhein


Publikation Grabräumung