Verkehrsanordnung Wisegässli-Rietstrasse
Verkehrsanordnung
Der Stadtrat Stein am Rhein hat in Anwendung von Art. 3 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, Art. 107 der Verordnung über die Strassensignalisation, Art. 4a, Art. 13 und Art. 18 des kantonalen Strassengesetzes sowie §§ 5b und 5f der kantonalen Strassenverkehrsverordnung folgende Verkehrsanordnung beschlossen (SRB 419/2024):
Signalisation «Parkieren verboten», Signal SSV.2.50, im Bereich Wisegässli/Riestrasse, Teilstück auf GB-Nr. 1236, Stein am Rhein, beginnend an der Verzweigung Hemishoferstrasse bis zur Verzweigung Chupferwise.
Rechtsmittelbelehrung
Wer an der Änderung oder Aufhebung der Einschränkung ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann gegen diesen Beschluss innert 20 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt beim Stadtrat Stein am Rhein, Rathausplatz 1, 8260 Stein am Rhein, Einsprache erheben. Die Einspracheschrift hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten.
Stadtrat Stein am Rhein