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Verkehrsanordnung Chlini Schanz

Verkehrsanordnung

Der Stadtrat Stein am Rhein hat in Anwendung von Art. 3 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, Art. 107 der Verordnung über die Strassensignalisation, Art. 4a, Art. 13 und Art. 18 des kantonalen Strassengesetzes sowie §§ 5b und 5f der kantonalen Strassenverkehrsverordnung folgende Verkehrsanordnung beschlossen (SRB 46/2025):

Signalisation «Halten verboten», Signal SSV.2.49, im Bereich Chlini Schanz, Teilstück auf GB-Nr. 1076, Stein am Rhein, beginnend an der Verzweigung Oehningerstrasse bis zur Verzweigung Bim Chretzeturm.

Rechtsmittelbelehrung

Wer an der Änderung oder Aufhebung der Einschränkung ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann gegen diesen Beschluss innert 20 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt beim Stadtrat Stein am Rhein, Rathausplatz 1, 8260 Stein am Rhein, Einsprache erheben. Die Einspracheschrift hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten.

Stadtrat Stein am Rhein


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