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Absicht der kostenlosen Verleihung von öffentlichem Strassenraum für Transportleitungen eines Wärmeverbunds

Der Stadtrat beabsichtigt, für die Erschliessung der Altstadt mit Fernwärme die Nutzung von öffentlichem Strassenraum (Fahrbahn) gestützt auf Art. 15 Strassengesetz (StrG SH) in Form einer Verleihung zu gewähren. Gestützt auf Art. 16 Abs. 2 des kantonalen Strassengesetzes (StrG) sowie § 8 der Strassenverordnung ist für die Errichtung dauernder Bauten und Anlagen im öffentlichen Strassenraum, welche den Gemeingebrauch übersteigenden Nutzen aufweisen, eine Verleihung erforderlich.

Die Nutzung durch Wärmetransportleitungen der Fernwärme erfolgt gemäss § 8 Abs. 5 Strassenverordnung (StrV SH) ohne Entschädigung, da die Versorgung der Altstadt mit erneuerbarer Energie und Anschlussberechtigung für angrenzende Liegenschaften im öffentlichen Interesse liegt.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese beabsichtigte Verleihung kann innert 20 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Stadtrat Stein am Rhein, Rathausplatz 1, 8260 Stein am Rhein, Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten.

Stadtrat Stein am Rhein


Absicht der kostenlosen Verleihung von öffentlichem Strassenraum für Transportleitungen eines Wärmeverbunds