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Benutzungs- und Aufenthaltsregeln Badi Espi

Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 24. Juni 2026 (SRB 186/2026) folgende Benutzungs- und Aufenthaltsregeln gemäss Art. 34 der Polizeiverordnung der Stadt Stein am Rhein für die Badi Espi, Espiweg 28, 8260 Stein am Rhein, erlassen:

  • Das Betreten und die Benutzung des Areals ist nur bei geöffneten Toren erlaubt.
  • Während der Zeiten mit Badeaufsicht ist der Eintritt kostenpflichtig.
  • Das Baden und Benutzen der Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr.
  • Den Anweisungen der Pächter ist Folge zu leisten.
  • Abfälle sind ordnungsgemäss zu entsorgen.
  • Besuchern ist es nicht gestattet:
    • Hunde mitzuführen
    • Fahrräder zu stationieren und mitzuführen
    • Zu zelten und zu lagern
    • Feuer zu entzünden und zu grillieren

Zuwiderhandlungen gegen die Arealordnung können mit Platzverweis oder Hausverbot geahndet werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gagen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Regierungsrat Schaffhausen, 8200 Schaffhausen, Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten.

Stadtrat Stein am Rhein


Benutzungs- und Aufenthaltsregeln Badi Espi