Wahlanordnung für den 29. November 2026
Simone Good-Ehrensperger hat per 31. Dezember 2026 ihren Rücktritt aus dem Einwohnerrat erklärt. Somit hat der Stadtrat die Ersatzwahl für ein Mitglied des Einwohnerrats für den Rest der Amtsdauer 2025 bis 2028 wie folgt festgelegt:
- Wahltermine
- Am 29. November 2026 und an den gesetzlichen Vortagen findet in der Stadt Stein am Rhein die Ersatzwahl für ein Mitglied des Einwohnerrates für den Rest der Amtsdauer 2025 bis 2028 statt.
- Ein allfälliger zweiter Wahlgang (Nachwahl) findet am 28. Februar 2027 statt.
- Anmeldeverfahren
Für das Anmeldeverfahren gelten folgende Termine (Art. 16 Abs. 1 Transparenzverordnung):
- Die Eingabe von Wahlvorschlägen ist ab Publikation dieses Beschlusses möglich. Die einzureichenden Wahlvorschläge haben Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse sowie
E-Mailadresse der kandidierenden Person zu beinhalten. Der Wahlvorschlag ist von der kandidierenden Person handschriftlich zu unterzeichnen. - Die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bei der Stadtkanzlei (Stadtverwaltung Stein am Rhein, Stadtkanzlei, Rathausplatz 1, 8260 Stein am Rhein) für den ersten Wahlgang dauert bis Montag, 12. Oktober 2026, 16.30 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Wahlvorschläge bei der Stadtkanzlei eintreffen. Postaufgabe innerhalb der Frist genügt für die Fristwahrung nicht.
- Die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge für eine allfällige Nachwahl dauert bis Montag, 11. Januar 2027, 16.30 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Wahlvorschläge für die Ersatzwahl in den Einwohnerrat bei der Stadtkanzlei eintreffen. Postaufgabe innerhalb der Frist genügt für die Fristwahrung nicht.
- Die Frist für die Bereinigung von Mängeln der Wahlvorschläge dauert bis Freitag, 16. Oktober 2026, (erster Wahlgang) bzw. bis Sonntag, 17. Januar 2027 (Nachwahl).
- Für einen allfälligen zweiten Wahlgang gelten Personen, die im Anmeldeverfahren für den ersten Wahlgang vom 29. November 2026 zur Wahl vorgeschlagen worden sind, als vorgeschlagen. Der Rückzug der Kandidatur muss schriftlich erklärt werden und spätestens am 2. Dezember 2026, 09.00 Uhr, bei der Stadtkanzlei (Stadtverwaltung Stein am Rhein, Stadtkanzlei, Rathausplatz 1, 8260 Stein am Rhein) eintreffen. Postaufgabe innerhalb der Frist genügt für die Fristwahrung nicht.
- Offenlegungspflicht der Interessenbindungen
- Jede zur Wahl vorgeschlagene Person muss ihre Interessenbindungen offenlegen (Art. 14 Abs. 1 lit. b Transparenzverordnung).
- Als Interessenbindungen sind anzugeben (Art. 15 Abs. 1 Transparenzverordnung):
- berufliche Tätigkeiten und allfällige Arbeitgeber
- die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kantonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts
- dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommunale, kantonale, schweizerische und ausländische Interessengruppen
- die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden
- Mitgliedschaften in politischen Parteien.
- Die Interessenbindungen sind über das Transparenztool (http://pofwork.sh.ch) zu erfassen. Spätestens bei der Wahlanmeldung muss die Erfassung abgeschlossen sein.
- Die Interessenbindungen der vorgeschlagenen Personen werden spätestens im Zeitpunkt des Versandes der Wahlunterlagen an die Stimmberechtigten veröffentlicht.
Stadtrat Stein am Rhein