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Heizpilze auf den Boulevardflächen befristet erlaubt

Angesichts der aktuellen Lage ist der Stadtrat bereit, die Bewilligungspraxis wie in anderen Städten befristet anzupassen. Die Beheizung von Aussenflächen mit mobilen Heizvorrichtungen (Heizpilzen) ist auf den Boulevardflächen des öffentlichen Grundes bewilligungspflichtig ausnahmsweise möglich, wenn die Heizpilze mit erneuerbaren Energien betrieben werden (z.B. Holz, Pellets, Strom aus erneuerbaren Quellen etc.). Dabei sind die entsprechenden Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung sowie Sicherheitsaspekte zu beachten. Entsprechende Gesuche sind bei der Stadtpolizei Stein am Rhein einzureichen. Diese Regelung gilt befristet bis Ende März 2022.

STADTRAT STEIN AM RHEIN