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Einbürgerung (Ausländische Staatsangehörige)

Ordentliche Einbürgerung

Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern ohne schweizerischen Ehegatten oder Elternteil. Es wird zwischen zwei verschiedene Verfahren unterschieden, wobei für beide Verfahren die gleichen Voraussetzungen gelten:

  • Vereinfachtes Verfahren: Für Personen, die acht Jahre der obligatorischen Schulpflicht in der Schweiz erfüllt haben.
  • Ordentliches Verfahren: Für alle übrigen Personen.

Über die genauen Voraussetzungen können Sie sich in den untenstehenden Unterlagen informieren.

Gesuch um ordentliche Einbürgerung
Lebenslauf
Unterscheidung ordentliches und vereinfachtes Verfahren
Beilagen ordentliches und vereinfachtes Verfahren
Gebühren ordentliches und vereinfachtes Verfahren

Erleichterte Einbürgerung / Wiedereinbürgerung

Im erleichterten Verfahren werden in ehelicher Gemeinschaft lebende Ehepartner von Schweizerinnen und Schweizern (sofern der schweizerische Teil im Zeitpunkt der Eheschliessung bereits Schweizer Bürger bzw. Bürgerin war), Kinder eines schweizerischen Elternteils oder staatenlose Kinder eingebürgert.

Hinweis: Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben, können sich nicht im erleichterten Verfahren einbürgern lassen. Sie haben das ordentliche Einbürgerungsverfahren zu durchlaufen, können dabei aber von verkürzten Wohnsitzanforderungen des Bundes profitieren.

Personen, die früher das Schweizer Bürgerrecht besassen, können unter bestimmten Voraussetzungen wieder eingebürgert werden.

Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erwerben die Gemeinde- und Kantonsbürgerrechte ihres Ehepartners oder Elternteils oder ihre früheren Bürgerrechte. Staatenlose Kinder werden an ihrem Wohnort eingebürgert.

Gesuche sind direkt dem Staatssekretariat für Migration, Abteilung Bürgerrecht, 3003 Bern-Wabern einzureichen. Dieses Amt ist für die gesamte Durchführung des Verfahrens sowie für den Entscheid zuständig. Die Kantone wirken lediglich mit. Bei der erleichterten Einbürgerung erhebt nur das SEM eine Gebühr; diese fordert es im Voraus ein. Die Gebühr beträgt CHF 900.00 für Volljährige und CHF 650.00 für Minderjährige.

Gesuch um erleichterte Einbürgerung