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Sozialhilfe

Die Sozialhilfebehörde ist Anlauf-, Abklärungs- und Beratungsstelle für Hilfesuchende. Anspruch auf Sozialhilfe haben Personen, die ihren gesetzlichen Wohnsitz in Stein am Rhein haben. Die öffentliche Sozialhilfe wird tätig, wenn sich eine hilfsbedürftige Person in einer drohenden oder eingetretenen Notlage befindet und dieser nicht durch andere öffentliche oder private Hilfe wirksam begegnen kann.

Sie umfasst die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz der hilfsbedürftigen Person, unter angemessener Berücksichtigung individueller Bedürfnisse. Ziel ist es, hilfsbedürftige Personen zu wirtschaftlicher und persönlicher Selbstständigkeit zu verhelfen.
Anspruch auf finanzielle Hilfe besteht, wenn die eigenen Mittel oder andere finanzielle Hilfen (Versicherungsleistungen, Renten etc.) fehlen oder nicht genügen. Schulden werden in der Regel nicht berücksichtigt. Die wirtschaftliche Hilfe wird mit Auflagen und Weisungen verbunden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder die geeignet sind, die Lage der unterstützten Person oder ihrer Angehörigen zu verbessern. Weigerung oder Nichteinhaltung von Auflagen und Weisungen haben Kürzungen oder gar Einstellung der Leistungen zur Folge.

Leistungen der Sozialhilfe sind grundsätzlich rückerstattungspflichtig.