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Informationen Erbschaft

Änderungen im Erbschaftswesen per 1. Mai 2016

Der Kantonsrat stimmte am 10. November 2014 der Vorlage des Regierungsrates betreffend die Änderung des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB) zu, mit der die Pflicht zur Erstellung eines amtlichen Inventars deutlich reduziert wird. Die Stimmberechtigten des Kantons Schaffhausen haben in der Volksabstimmung vom 08. März 2015 der Vorlage zugestimmt. Die Gesetzesänderung führt zur Anpassungen in der Erbschaftsverordnung vom 6. September 1977 und in der Verordnung über die Gebühren im Erbschaftswesen vom 7. Juni 1983.

Der Regierungsrat hat die Gesetzesänderungen auf den 1. Mai 2016 in Kraft gesetzt. Es kommt zu einem Systemwechsel.

Amtliches Inventar

Die Erbschaftsbehörde hat nur noch in den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen sowie in Nachlassfällen, in denen Erbschaftssteuern anfallen oder wenn die Erben explizit die Aufnahme eines amtlichen Inventars wünschen, ein amtliches Erbschaftsinventar aufzunehmen. Da der Bund grundsätzlich in jedem Todesfall ein steuerrechtliches Inventar vorschreibt, sind die Erben jedoch auch mit der Aufhebung des amtlichen Erbschaftsinventars nicht vollständig von einer Inventarpflicht befreit. Dieses steuerrechtliche Inventar ist inskünftig durch die Erben in Selbstdeklaration auszufüllen.

Vereinfachtes Verfahren mit Inventarfragebogen

Das Erbschaftsamt stellt der Person, die sich um den Nachlass kümmert (Willensvollstrecker oder den Bevollmächtigen der Erben), den Inventarfrageoben zu. Der Inventarfragebogen ist auszufüllen und zusammen mit den Beilagen dem Erbschaftsamt innerhalb zweier Monate einzureichen. Das Erbschaftsamt überprüft die Angaben auf dem Inventarfragebogen mit den ihm bekannten Daten.

Gebührenerhebung

Für die Aufnahme des amtlichen Inventars inklusive einer allfälligen güterrechtlichen Auseinandersetzung wird folgende Gebühr erhoben:

a) Grundgebühr CHF 700.00
b) Zuschlag auf dem inventarisierten Reinvermögen 2 ‰
Für die Aufnahme des amtlichen Inventars einzig zum Zweck der Erhebung von Erbschaftssteuern wird die halbe Gebühr (siehe oben) erhoben.
Für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens mit Inventarfragebogen erhebt die Erbschaftsbehörde eine Pauschale in Höhe von CHF 350.00.
Die Staatsgebühr beträgt neu 40 % der von der Gemeinde erhobenen Gebühr.

Verfügungen von Todes wegen

Letztwillige Verfügungen (Testamente oder Erbverträge) sind zur Eröffnung der Erbschaftsbehörde einzureichen, unabhängig davon, ob ein amtliches Inventar aufgenommen wird oder ob das vereinfachte Verfahren durchgeführt werden kann.

Verfahren

Im Todesfall informiert die Erbschaftsbehörde die ermittelten Erben bzw. deren Vertreter über die Abwicklung des Nachlasses.

Formulare

Formulare Nachlässe, Erbschaftswesen

Rechtliche Grundlagen

EG ZGB
Erbschaftsverordnung
Erbschaftsgebührenverordnung