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Alimentenbevorschussung

Das Kind bzw. dessen gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin hat Anspruch auf Bevorschussung der Kinderalimente, wenn diese vom Unterhaltspflichtigen nicht rechtzeitig und / oder regelmässig ausgerichtet werden.

Voraussetzung zur Bevorschussung ist ein vollstreckbarer Unterhaltsanspruch (rechtskräftiges Gerichtsurteil oder behördlich genehmigter Unterhaltsvertrag) und die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht (nicht rechtzeitig eingehende, nicht regelmässig eingehende oder überhaupt nicht eingehende Unterhaltsbeiträge). Die Anspruchsvoraussetzung richtet sich nach dem Einkommen und Vermögen des / der Anspruchsberechtigten, sowie dessen Ehe- oder Konkubinatspartner.

Rückwirkend werden keine Kinderalimenten bevorschusst. Die gesetzlichen Grundlagen für den Kanton Schaffhausen sind in der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über die Bevorschussung von Unterhaltsbeträgen für Kinder (Alimentenbevorschussungsverordnung) vom 14. Dezember 1999 festgelegt.