Erbschaft
Das Erbschaftsamt Stein am Rhein erbringt die Leistungen für die Gemeinden Buch und Stein am Rhein.
Nachlassregelung
Das Erbschaftsamt ist bei einem Todesfall mit letztem Wohnsitz in Stein am Rhein für die Nachlassregelung zuständig. Es
- nimmt zur Sicherung der Erbschaft die gesetzlichen oder beantragten notwendigen Vorkehrungen vor.
- ermittelt die gesetzlichen Erben, in der Regel anhand von zivilstandsamtlichen Unterlagen.
- nimmt die amtliche Eröffnung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen, sowie die Bekanntgabe von Ehe und Vermögensverträge vor.
- informiert die Erben oder den Vertreter/die Vertreterin der Erben über die Nachlassabwicklung, insbesondere auch über die Möglichkeit, beim Erbschaftsamt die Aufnahme eines amtlichen Inventars zu verlangen.
- stellt auf Verlangen der Erben die Erbenbescheinigung aus.
Amtliches Inventar § 17 ff EV
Das Erbschaftsamt ist verpflichtet, in den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen (Art. 490 Abs. 1, Art. 553 Abs. 1 ZGB) sowie in den Fällen, die Anlass zur Erhebung einer Erbschaftssteuer geben und wenn es die Erben verlangen, ein amtliches Inventar aufzunehmen. Das Inventar soll die Aktiven und Passiven des Nachlasses vollständig und abschliessend darstellen. Falls die amtliche Mitwirkung bei der Teilung oder Zuweisung nicht verlangt ist, wird das von den Erben unterzeichnete Inventar von der Erbschaftsbehörde zur Kenntnis genommen und danach dem Kantonalen Amt für Justiz und Gemeinden zur Genehmigung unterbreitet.
Vereinfachtes Verfahren mit Inventarfragebogen § 8 EV
Entfallen die Voraussetzungen für die Aufnahme eines amtlichen Inventars, kommt das vereinfachte Verfahren mit Inventarfragebogen zur Anwendung. Das Erbschaftsamt stellt der Person, die sich um den Nachlass kümmert (Willensvollstrecker oder Vertreterin bzw, Vertreter der Erben) den Inventarfragebogen zu. Der Inventarfragebogen ist auszufüllen und zusammen mit den Beilagen dem Erbschaftsamt innerhalb zweier Monaten einzureichen. Das Erbschaftsamt überprüft die Angaben auf dem Inventarfrageboten mit den ihm bekannten Daten und reicht die Unterlagen dem Kantonalen Amt für Justiz und Gemeinden zur Genehmigung ein.
Im Rahmen der Nachlassabwicklung sind alle vorhandenen letztwilligen Verfügungen (Testament oder Erbverträge) dem Erbschaftsamt zur amtlichen Eröffnung einzureichen.
Letztwillige Verfügungen, Erbverträge, Ehe- und Vermögensverträge
Das Erbschaftsamt bietet eine Beratung und Hilfe bei der Erstellung von letztwilligen Verfügungen, Ehe- und Vermögensverträgen an.
Hinterlegung einer letztwilligen Verfügung, Erbverträge, Ehe- und Vermögensverträge
Es besteht die Möglichkeit, letztwillige Verfügungen, Erbverträge sowie Ehe- und Vermögensverträge beim Erbschaftsamt der Wohnsitzgemeinde gegen eine Gebühr zu hinterlegen. Die beim Erbschaftsamt hinterlegten Dokumente werden bei einem Todesfall automatisch eröffnet und allen an der Erbschaft Beteiligten erhalten eine Abschrift davon zugestellt, soweit diese sie angeht.